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Strafrahmenverschiebung

Bei Vorwurf der sexuellen Nötigung

 

Der Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Köln der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB angeklagt, und zwar, sexuelle Handlungen an einer Person vorgenommen zu haben, wobei er gegenüber dem Opfer Gewalt anwendete.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln hat sich der Mandant entschuldigt und der geschädigten Opfer-Zeugin einen Schmerzensgeldbetrag angeboten. Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass hier ein minderschwerer Fall vorliegt, sodass zunächst § 177 Abs. 9 StGB zur Anwendung kam. Aufgrund des ernsthaften Bemühens ein Schmerzensgeld zahlen zu wollen, nahm das Gericht eine Strafrahmenverschiebung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleiches gem. §§ 46a, 49 StGB vor, sodass der Strafrahmen nochmals auf 1 Monat - 7 Jahre und 6 Monate reduziert wurde. Das Amtsgericht Köln urteilte hier aufgrund dieser Feststellungen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand vor dem Landgericht Köln statt. Das Landgericht bestätigte das Urteil der 1. Instanz. Es blieb bei 6 Monaten auf Bewährung.

 

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