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Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

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Vergewaltigung Dortmund

Fachanwalt Vergewaltigung Dortmund · Anwalt Vergewaltigung Dortmund

 

Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht betrifft den sensiblen Bereich privater Lebensführung. Zugleich ist der Vorwurf einer Vergewaltigung in Bezug auf die strafrechtlichen Konsequenzen ganz besonders gravierend. Rechtlich gilt die Unschuldsvermutung. Im sozialen Umfeld ist jeder, der sich mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert sieht, schnell gebrandmarkt. Einmal vorverurteilt, lassen sich diese Vorurteile auch im Falle eines späteren Freispruches oft nicht mehr beseitigen. Primäre Aufgabe des Strafverteidigers ist es daher, ein Verfahren wegen eines Sexualdeliktes im günstigsten Fall gar nicht bis zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommen zu lassen. Er hat jederzeit und während des gesamten Verfahrens bedingungslos dafür einzustehen, dass das Verfahren gegen seinen Mandanten fair abläuft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Vorwurf nachgewiesen und/oder eingeräumt wird. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Axmann weist darauf hin, dass die Quote an Falschbezichtigungen bei Vergewaltigungen enorm hoch ist.

Strafrahmen bei Vergewaltigung

Stellt das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, drohen sehr empfindliche Strafen! Das Strafgesetzbuch sieht für die Vergewaltigung eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (§ 177 Abs. 5 StGB), in besonders schweren Fällen von nicht unter zwei Jahren (§ 177 Abs. 6 StGB) vor. Die gesetzliche Obergrenze bei einer Vergewaltigung beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe. Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren aus, bedeutet, dass diese Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Die frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem im Sexualstrafrecht besonders erfahrenen Anwalt oder besser Fachanwalt für Strafrecht ist daher von grundlegender Bedeutung für den Mandanten. Für besonders akute Fälle hat Rechtsanwalt Dieter Axmann eine mobile Notfall-Nummer. Greifen Sie im Zweifelsfall auf diese zurück. Versuchen Sie bitte keinesfalls, sich selbst zu verteidigen.

Wann ist der Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllt?

Der Tatbestand der Vergewaltigung ist jetzt in den Vorschriften § 177 Abs. 5 (StGB) und 177 Abs. 6 (StGB) normiert.

Diese Vorschriften lauten wie folgt:

§ 177 Abs. 5 StGB: Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

§ 177 Abs. 6 StGB: In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Zu den Vorschriften im Einzelnen

Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung durch Gewalt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB)

Gem. § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist Gewalt das Mittel zur Überwindung von Widerstand. Hierunter fallen nicht nur alle Krafteinwirkungen auf den Körper des Opfers, die der unmittelbaren Durchführung der sexuellen Handlung dienen, sondern auch Vorbereitungshandlungen. Diese Kraftentfaltung muss von dem Opfer als Zwang empfunden werden. Der Sexualkontakt selbst muss nicht mit Gewalt erzwungen. Tatsächlich geleisteter Widerstand des Opfers ist ebenfalls nicht erforderlich. Eine Vergewaltigung liegt auch dann vor, wenn das Opfer aufgrund der als Zwang empfunden Gewaltanwendung keinen Widerstand leistet. War nach der alten Gesetzgebung bei Gewalt gegen Sachen oder Dritte noch der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt, so liegt nach der Neufassung des Gesetzes jetzt keine Vergewaltigung mehr vor.

Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung durch Drohung (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB)

Eine Vergewaltigung durch Drohung im Sinn von § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB liegt dann vor, Täter dem Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht. Nach der Rechtsprechung des BGH muss diese Drohung „eine gewisse Schwere“ aufweisen. Nach den Begründungen zu dem Gesetz muss die Drohung nicht in dem Moment erfolgen, in dem die sexuelle Handlung vorgenommen wird (BT-Drs. 18/9097, S. 27 Für die Verwirklichung einer Vergewaltigung reichen Drohwirkungen früher Misshandlungen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Handlung noch unter dem Eindruck der Drohung steht. Es reicht aber auch die Drohung mit einer erst später anzuwendenden Gewalt aus. War nach der alten Rechtslage eine Vergewaltigung auch erfüllt, wenn sich die Drohung gegen Dritte richtete, so ist jetzt erforderlich, dass sich diese Drohung gegen das Opfer selbst richtet.

Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB)

Eine Vergewaltigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage ist dann gegeben, wenn das Opfer aufgrund der Aussichtslosigkeit von Widerstand auf diesen verzichtet. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine schutzlose Lage dann gegeben, wenn das Opfer davon ausgehen muss, dass es mit Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten zu rechnen hat, wenn es sich gegen die sexuelle Handlung wendet (so: BT-Drs. 18/9097, S. 27). Die Rechtsprechung fordert eine „objektiv“ schutzlose Lage, die zum Beispiel aufgrund der Einsamkeit des Ortes, Fehlen von Fluchtmöglichkeiten oder Unerreichbarkeit von Hilfe dann gegeben sein soll.

Besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)

Hier ist zunächst nochmals auf die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren und die hiermit einhergehende besondere Problematik einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe hinzuweisen. Näheres wurde bereits oben bei den Ausführungen zum Strafrahmen behandelt.

Diese Problematik und die Bedeutung für den Mandanten machen es zwingend erforderlich, die Strafverteidigung gegen den Vorwurf einer Vergewaltigung nur einem in diesem Deliktsbereich besonders erfahrenem Strafverteidiger zu übertragen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Axmann hat seine Kompetenz als Strafverteidiger in Sexualstraftaten allein in den vergangenen drei Jahren in weit über hundert Verfahren erfolgreich unter Beweis gestellt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind oder wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Gibt es sogenannte objektive Beweismittel wie DNA und/oder Sperma-Spuren an/in den entsprechenden Körperregionen oder Bekleidungsstücken, hat dies zunächst eine Indizwirkung dafür, dass ein geschlechtlicher Kontakt stattgefunden hat.

Aber auch hier gilt: „Bewiesen ist nur, dass diese Spur irgendwie dahin gekommen ist.“

Als erfahrener Strafverteidiger ist für mich immer vorrangig zu prüfen, wie das Vorhandensein einer Spur an dem entsprechenden Ort erklärbar ist. Oftmals schon gab es auch angesichts der sogenannten objektiven Beweismittel für deren Vorhandensein einleuchtende Erklärungen, die eben nicht den Schluss auf geschlechtlichen Kontakt zuließen und zum Freispruch führten.

Ist es zum Geschlechtsverkehr gekommen, muss der Anwalt prüfen, ob dieser gegen den erkennbaren Willen der/des Anderen stattgefunden hat. Nicht selten lässt sich durch den Strafverteidiger herausarbeiten, dass ein vermeintliches Opfer den vermeintlichen „entgegenstehenden Willen“ entweder nicht kundgetan, oder möglicherweise auch erst im Nachhinein gebildet hat.

Dies zu erkennen und zur Not in der Hauptverhandlung „herauszuarbeiten“, verlangt weit über die Qualifikation als Strafverteidiger hinausgehende aussagepsychologische Kenntnisse. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Axmann verfügt das hier erforderliche zusätzliche Wissen der Aussagepsychologie.

Mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert? – Ein Fall für den Fachanwalt für Strafrecht

Sie oder ein naher Familienangehöriger sehen sich mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung konfrontiert? Dann nehmen Sie umgehend Kontakt mit einem im Sexualstrafrecht besonders erfahrenen Fachanwalt auf. Sie erreichen Rechtsanwalt Dieter Axmann telefonisch unter der 0231 3960700 oder über das Kontaktformular.

 

Jetzt Kontakt aufnehmen – Kanzlei in Dortmund

Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig! Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund habe ich langjährige Erfahrung im Strafrecht. Alle Haupt- und Nebenbereiche des Strafrechts sind mir bestens geläufig. Nehmen Sie umgehend telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf: Wenn Sie nicht aus Dortmund kommen, für mich kein Problem. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger erstreckt sich über ganz Nordrhein-Westfalen. Auch über NRW hinaus, bundesweit, können Sie auf mich zählen!

Strafverteidiger Vergewaltigung Dortmund – Dieter Axmann
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