Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger
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Die ehemaligen Strafvorschriften des § 177 StGB a.F., der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung, sind jetzt mit einigen neuen Besonderheiten in dem neuen § 177 Abs. 5 StGB und § 177 Abs. 6 StGB gefasst. Der § 177 Abs. 5 StGB gilt als sogenannte Qualifikation für alle in dem § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB genannten Tatbestände. Einen Text zu diesen Tatbeständen finden Sie hier:
anwalt.de – Rechtstipps: Sexualdelikte
Bei Verwirklichung dieser Qualifikationen des § 177 Abs. 5 StGB ist auf Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, bis zu 15 Jahren zu erkennen, und zwar wenn:
Diese Aufzählung ist abschließend.
Neu ist, dass es nach der Begründung des Gesetzgebers nicht mehr darauf ankommen soll, dass die Gewaltanwendung eingesetzt wurde, um die sexuelle Handlung zu erzwingen. So soll es genügen, wenn die Gewaltanwendung zum Tatzeitpunkt zu einem anderen Zweck eingesetzt wird. Um dies verständlich zu machen, bildet der Gesetzgeber in der Begründung dieses Gesetzes folgendes Beispiel. Es soll ausreichend sein, wenn das Opfer die sexuelle Handlung verbal ablehnt, während es von dem Täter im Intimbereich gestreichelt wird und der Täter nun zur Luststeigerung auf das Opfer einschlägt, so der Gesetzgeber. (BT-Drs. 18/9097, S. 27). Dieser Vorstellung des Gesetzgebers wird entgegengehalten, dass hier eine erhebliche Ausdehnung der bisherigen Rechtslage erfolgt.
Sehen Sie sich mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert, kann es nur einen einzigen vernünftigen Rat geben:
Beauftragen Sie, wenn Sie von einem Verfahren gegen sich oder Angehörige Kenntnis erlangen, unverzüglich einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mit der Wahrung Ihrer Interessen!
Benötigen Sie professionelle Beratung und/oder Vertretung durch einen kompetenten Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht? Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Axmann, unter der Telefonnummer 0231 39603700 persönlich oder über das Kontaktformular auf meiner Internetseite.
Gem. § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist Gewalt jede Form der Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers. Diese Gewalt muss von dem Opfer als Zwang empfunden werden. Wie bereits ausgeführt, muss die Gewaltanwendung nicht erfolgen, um den Sexualkontakt zu erzwingen. Auch nicht erforderlich ist, dass das Opfer körperlichen Widerstand leistet. Es reicht also hier, wenn das Opfer aufgrund der als Zwang empfunden Gewaltanwendung eben gerade keinen Widerstand leistet. Gewalt gegen Sachen oder Dritte ist nach der Neufassung des Gesetzes jetzt nicht mehr tatbestandsmäßig.
Drohung im Sinn von § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter vorgibt, Einfluss zu haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Drohung zum Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlung ausgesprochen wird. Es reicht, dass die Drohung dahin gehend fortwirkt, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Handlung noch unter dem Eindruck der Drohung steht und der Täter dies bei Vornahme der sexuellen Handlung zumindest billigend in Kauf nimmt (so: BT-Drs. 18/9097, S. 27). Erforderlich ist hier eine Drohung von einer „gewisse Schwere“. Weiterhin ist erforderlich, dass sich diese Drohung gegen das Opfer selbst richtet, nicht etwa gegen Dritte.
Diese Tatsache will der Gesetzgeber so verstanden wissen, dass es sich um eine objektiv schutzlose Lage handeln soll, die dazu führt, dass die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist. Dies ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers dann der Fall, wenn das Opfer davon ausgehen muss, dass es mit Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten zu rechnen hat, wenn es sich gegen die sexuelle Handlung wendet (so: BT-Drs. 18/9097, S. 27).
Gemäß § 177 Abs. 7 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen, wenn der Täter
Die Erfolgsqualifikation für alle Tatbestandsalternativen des § 177 StGB ist in § 178 StGB enthalten. Er entspricht dem § 178 StGB a.F. Hier ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht.
Alle hier besprochenen Straftatbestände sind alles andere als geeignet, auf die leichte Schulter genommen zu werden.
Kein Bereich des Strafrechts ist es so sensibel wie der des Sexualstrafrechts. Die Gründe liegen auf der Hand, handelt es sich hier doch um den Kernbereich privater Lebensführung. Die Auswirkungen eines Sexualstrafverfahrens für das familiäre Leben sind erheblich. Ein derartiges Verfahren wird oftmals für Angehörige und Familie zur Zerreißprobe. Erschwerend kommt hinzu, dass hier oftmals in den Köpfen anderer eine nicht mehr gutzumachende Vorverurteilung („schuldig bei Verdacht“) stattfindet, gilt. Dies hat zur Folge, dass trotz eines Freispruchs oftmals mit gravierenden privaten und beruflichen Folgen zu rechnen ist. Die Auswirkungen der sogenannten Berichterstattung bestimmter Medien tun ein Übriges.
Zur Vermeidung dieser Nachteile kann es bei einem derartigen Verfahren nur eine Lösung geben: Bereits im Keim das Ermittlungsverfahren zu ersticken. Das Verfahren muss so schnell wie möglich beendet werden. Soweit es gelingt, ist die öffentliche Hauptverhandlung vermieden. Berichterstattung in der Presse kann vermieden werden. Die Auswirkungen auf Beruf und Familie lassen sich in Grenzen halten. Dies lässt sich jedoch nur durch frühzeitiges Einschreiten eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwaltes erreichen. Es gilt hier, die Besonderheiten des Sexualstrafverfahrens zu kennen. Eine dieser Besonderheiten liegt in der oftmals gegeben „Aussage gegen Aussage“-Konstellation. Hier sind nicht nur sicher fundierte juristische Kenntnisse, sondern auch umfangreiche Erfahrung und spezielles Wissen in der Aussagepsychologie gefordert. Ohne diese Spezialkenntnisse ist schnell zielsicheres und wirkungsvolles Handeln im Interesse des Beschuldigten nahezu unmöglich.
Beauftragen Sie, wenn Sie von einem Verfahren gegen sich oder Angehörige Kenntnis erlangen, unverzüglich einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mit der Wahrung Ihrer Interessen!
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Strafverteidiger sexuelle Nötigung Dortmund – Dieter Axmann
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