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Akteneinsicht der Nebenklage - Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

Amtsgericht Hagen beschließt auf Antrag des Unterzeichners, dass der Nebenklägerin die Akteneinsicht zu versagen ist

 

Routinemäßig widerspreche ich in jedem Sexualstrafrechtsverfahren der Gewährung von Akteneinsicht an Nebenklage oder deren Vertreter. Dies ist eine im Sexualstrafrecht immer wieder zwischen Rechtsanwälten und Staatsanwaltschaft diskutierte Frage. Die Gründe für die Versagung von Akteneinsicht liegen auf der Hand. Maßstab für die Frage, ob eine Aussage erlebnisbasiert ist oder nicht, ist immer die Aussage selber. Wird nun aber Anzeigenerstatter*innen Akteneinsicht gewährt sind "Nachbesserungen" der belastenden Aussage zu befürchten. Diese Auffassung ist gefestigte Rechtsprechung vor dem Amts-, Land- und Oberlandesgericht Hamburg. Dort wird Anzeigenerstatter*innen und deren Rechtsanwälten bei Sexualdelikten konsequent die Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszweckes versagt. Bis zum Jahr 2021 stand Hamburg mit dieser Auffassung bundesweit allein da. Im Jahre 2021 hat dann das Landgericht Köln beschlossen, Nebenkläger*innen in Sexualstrafverfahren die Akteneinsicht zu versagen. Im vorliegenden Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Hagen meinen Antrag auf Versagung von Akteneinsicht dem Amtsgericht Hagen zur Entscheidung vorgelegt.

Das Amtsgericht Hagen hat auf meinen Antrag hin bestätigt, dass die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägerin den Untersuchungszweck gefährdet und der Staatsanwaltschaft Hagen die Weitergabe der Akten an den Rechtsanwalt der Nebenklägerin untersagt.

Rechtsanwalt Dieter Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht und Experte im Sexualstrafrecht. Rechtsanwalt Axmann hat bereits hunderte Strafverfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung; Vergewaltigung erfolgreich verteidigt.

 

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