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Verfahren eingestellt

Dem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Dortmund ein sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung gemäß § 177 StGB vorgeworfen.

 

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Anzeigenerstatterin behauptete, von dem Mandanten anlässlich einer Geburtstagsfeier vergewaltigt worden zu sein. Beide waren Gäste auf einer Geburtstagsfeier. Während der Geburtstagsfeier vollzog die Anzeigenerstatterin nach ihren Behauptungen angeblich unfreiwillig den Geschlechtsverkehr. Während dieses Geschlechtsverkehrs wurden beide von der Gastgeberin überrascht. Der Geschlechtsverkehr wurde aufgrund der Überraschung beendet. Es kam zur Anzeigenerstattung. Die Anzeigeerstatterin behauptete gegenüber der Polizei, den Geschlechtsverkehr von Anfang an nicht gewollt zu haben.

Der Mandant wandte sich an mich. Nach Akteneinsicht konnte aufgrund der Aussage der mutmaßlichen Geschädigten herausgearbeitet werden, dass diese ihren entgegenstehenden Willen erst bildete, als sie von der Gastgeberin während des Geschlechtsverkehrs überrascht wurde. Die Anzeigenerstatter schämte sich für ihr Verhalten gegenüber der Gastgeberin.

Anhand von Widersprüchen in der Aussage, ließ sich herausarbeiten, dass bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gastgeberin erschienen war, alles einvernehmlich war. Dies hat sich so als wahr herausgestellt.

Da ab dem Zeitpunkt, als die Gastgeberin auftauchte, der Geschlechtsverkehr beendet war, lag kein Delikt vor.

Im Anschluss hat die Staatsanwaltschaft Dortmund das Verfahren gem. § 170 II StPO wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt.

 

Dieter Axmann
Rechtsanwalt Strafverteidigung Dortmund

 

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